IM WORTLAUT
Die UN-Konvention über die
Rechte des Kindes
©
ÜBEREINKOMMEN
ÜBER DIE RECHTE DES KINDES
UN-Kinderrechtskonvention im Wortlaut
Texte in amtlicher Übersetzung vom 20. November 1989
am 26. Januar 1990 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichnet (Zustimmung von Bundestag und Bundesrat durch Gesetz vom 17. Februar 1992 - BGB1. II S.121) am 6. März 1992
Hinterlegung der Ratifikationsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen
am 5. April 1992 für Deutschland in Kraft getreten (Bekanntmachung vom 10. Juli 1992 - BGBl. II S. 990)
Texte in amtlicher Übersetzung vom 20. November 1989
am 26. Januar 1990 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichnet (Zustimmung von Bundestag und Bundesrat durch Gesetz vom 17. Februar 1992 - BGB1. II S.121) am 6. März 1992
Hinterlegung der Ratifikationsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen
am 5. April 1992 für Deutschland in Kraft getreten (Bekanntmachung vom 10. Juli 1992 - BGBl. II S. 990)
INHALT
TEIL I
Artikel
1 [Geltung für das Kind; Begriffsbestimmung]
Artikel 2 [Achtung der Kindesrechte; Diskriminierungsverbot]
Artikel 3 [Wohl des Kindes]
Artikel 4 [Verwirklichung der Kindesrechte]
Artikel 5 [Respektierung des Elternrechts]
Artikel 6 [Recht auf Leben]
Artikel 7 [Geburtsregister, Name, Staatsangehörigkeit]
Artikel 8 [Identität]
Artikel 9 [Trennung von den Eltern; persönlicher Umgang]
Artikel 10 [Familienzusammenführung; grenzüberschreitende Kontakte]
Artikel 11 [Rechtswidrige Verbringung von Kindern ins Ausland]
Artikel 12 [Berücksichtigung des Kindeswillens]
Artikel 13 [Meinungs- und Informationsfreiheit]
Artikel 14 [Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit]
Artikel 15 [Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit]
Artikel 16 [Schutz der Privatsphäre und Ehre]
Artikel 17 [Zugang zu den Medien; Kinder- und Jugendschutz]
Artikel 18 [Verantwortung für das Kindeswohl]
Artikel 19 [Schutz vor Gewaltanwendung, Misshandlung, Verwahrlosung]
Artikel 20 [Von der Familie getrennt lebende Kinder; Pflegefamilie; Adoption]
Artikel 21 [Adoption]
Artikel 22 [Flüchtlingskinder]
Artikel 23 [Förderung behinderter Kinder]
Artikel 24 [Gesundheitsvorsorge]
Artikel 25 [Unterbringung]
Artikel 26 [Soziale Sicherheit]
Artikel 27 [Angemessene Lebensbedingungen; Unterhalt]
Artikel 28 [Recht auf Bildung; Schule; Berufsausbildung]
Artikel 29 [Bildungsziele; Bildungseinrichtungen]
Artikel 30 [Minderheitenschutz]
Artikel 31 [Beteiligung an Freizeit, kulturellem und künstlerischem Leben, staatliche Förderung]
Artikel 32 [Schutz vor wirtschaftlicher Ausbeutung]
Artikel 33 [Schutz vor Suchtstoffen]
Artikel 34 [Schutz vor sexuellem Missbrauch]
Artikel 35 [Maßnahmen gegen Entführung und Kinderhandel]
Artikel 36 [Schutz vor sonstiger Ausbeutung]
Artikel 37 [Verbot der Folter, der Todesstrafe, lebenslanger Freiheitsstrafe, Rechtsbeistandschaft]
Artikel 38 [Schutz bei bewaffneten Konflikten; Einziehung zu den Streitkräften]
Artikel 39 [Genesung und Wiedereingliederung geschädigter Kinder]
Artikel 40 [Behandlung des Kindes in Strafrecht und Strafverfahren]
Artikel 41 [Weitergehende inländische Bestimmungen]
Artikel 2 [Achtung der Kindesrechte; Diskriminierungsverbot]
Artikel 3 [Wohl des Kindes]
Artikel 4 [Verwirklichung der Kindesrechte]
Artikel 5 [Respektierung des Elternrechts]
Artikel 6 [Recht auf Leben]
Artikel 7 [Geburtsregister, Name, Staatsangehörigkeit]
Artikel 8 [Identität]
Artikel 9 [Trennung von den Eltern; persönlicher Umgang]
Artikel 10 [Familienzusammenführung; grenzüberschreitende Kontakte]
Artikel 11 [Rechtswidrige Verbringung von Kindern ins Ausland]
Artikel 12 [Berücksichtigung des Kindeswillens]
Artikel 13 [Meinungs- und Informationsfreiheit]
Artikel 14 [Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit]
Artikel 15 [Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit]
Artikel 16 [Schutz der Privatsphäre und Ehre]
Artikel 17 [Zugang zu den Medien; Kinder- und Jugendschutz]
Artikel 18 [Verantwortung für das Kindeswohl]
Artikel 19 [Schutz vor Gewaltanwendung, Misshandlung, Verwahrlosung]
Artikel 20 [Von der Familie getrennt lebende Kinder; Pflegefamilie; Adoption]
Artikel 21 [Adoption]
Artikel 22 [Flüchtlingskinder]
Artikel 23 [Förderung behinderter Kinder]
Artikel 24 [Gesundheitsvorsorge]
Artikel 25 [Unterbringung]
Artikel 26 [Soziale Sicherheit]
Artikel 27 [Angemessene Lebensbedingungen; Unterhalt]
Artikel 28 [Recht auf Bildung; Schule; Berufsausbildung]
Artikel 29 [Bildungsziele; Bildungseinrichtungen]
Artikel 30 [Minderheitenschutz]
Artikel 31 [Beteiligung an Freizeit, kulturellem und künstlerischem Leben, staatliche Förderung]
Artikel 32 [Schutz vor wirtschaftlicher Ausbeutung]
Artikel 33 [Schutz vor Suchtstoffen]
Artikel 34 [Schutz vor sexuellem Missbrauch]
Artikel 35 [Maßnahmen gegen Entführung und Kinderhandel]
Artikel 36 [Schutz vor sonstiger Ausbeutung]
Artikel 37 [Verbot der Folter, der Todesstrafe, lebenslanger Freiheitsstrafe, Rechtsbeistandschaft]
Artikel 38 [Schutz bei bewaffneten Konflikten; Einziehung zu den Streitkräften]
Artikel 39 [Genesung und Wiedereingliederung geschädigter Kinder]
Artikel 40 [Behandlung des Kindes in Strafrecht und Strafverfahren]
Artikel 41 [Weitergehende inländische Bestimmungen]
TEIL II
Artikel
42 [Verpflichtung zur Bekanntmachung]
Artikel 43 [Einsetzung eines Ausschusses für die Rechte des Kindes]
Artikel 44 [Berichtspflicht]
Artikel 45 [Mitwirkung anderer Organe der Vereinten Nationen]
Artikel 43 [Einsetzung eines Ausschusses für die Rechte des Kindes]
Artikel 44 [Berichtspflicht]
Artikel 45 [Mitwirkung anderer Organe der Vereinten Nationen]
TEIL III
Artikel
46 [Unterzeichnung]
Artikel 47 [Ratifikation]
Artikel 48 [Beitritt]
Artikel 49 [Inkrafttreten]
Artikel 50 [Änderungen]
Artikel 51 [Vorbehalte]
Artikel 52 [Kündigung]
Artikel 53 [Verwahrung]
Artikel 54 [Urschrift, verbindlicher Wortlaut]
Artikel 47 [Ratifikation]
Artikel 48 [Beitritt]
Artikel 49 [Inkrafttreten]
Artikel 50 [Änderungen]
Artikel 51 [Vorbehalte]
Artikel 52 [Kündigung]
Artikel 53 [Verwahrung]
Artikel 54 [Urschrift, verbindlicher Wortlaut]
Präambel
Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens –
in der Erwägung, dass nach den in der Charta der Vereinten Nationen
verkündeten Grundsätzen die Anerkennung der allen Mitgliedern der menschlichen
Gesellschaft innewohnenden Würde und der Gleichheit und Unveräußerlichkeit
ihrer Rechte die Grundlage von Freiheit, Gerechtigkeit und Frieden in der Welt
bildet,
eingedenk dessen, dass die Völker der Vereinten Nationen in der Charta
ihren Glauben an die Grundrechte und an Würde und Wert des Menschen bekräftigt
und beschlossen haben, den sozialen Fortschritt und bessere Lebensbedingungen
in größerer Freiheit zu fördern,
in der Erkenntnis, dass die Vereinten Nationen in der Allgemeinen Erklärung
der Menschenrechte und in den Internationalen Menschenrechtspakten verkündet
haben und übereingekommen sind, dass jeder Mensch Anspruch hat auf alle darin
verkündeten Rechte und Freiheiten ohne Unterscheidung, etwa nach der Rasse, der
Hautfarbe, dem Geschlecht, der Sprache, der Religion, der politischen oder
sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, dem Vermögen, der
Geburt oder dem sonstigen Status,
unter Hinweis darauf, dass die Vereinten Nationen in der Allgemeinen
Erklärung der Menschenrechte verkündet haben, dass Kinder Anspruch auf
besondere Fürsorge und Unterstützung haben,
überzeugt, dass der Familie als Grundeinheit der Gesellschaft und
natürlicher Umgebung für das Wachsen und Gedeihen aller ihrer Mitglieder,
insbesondere der Kinder, der erforderliche Schutz und Beistand gewährt werden
sollte, damit sie ihre Aufgaben innerhalb der Gemeinschaft voll erfüllen kann,
in der Erkenntnis, dass das Kind zur vollen und harmonischen Entfaltung
seiner Persönlichkeit in einer Familie und umgeben von Glück, Liebe und
Verständnis aufwachsen sollte,
in der Erwägung, dass das Kind umfassend auf ein individuelles Leben in der
Gesellschaft vorbereitet und im Geist der in der Charta der Vereinten Nationen
verkündeten Ideale und insbesondere im Geist des Friedens, der Würde, der
Toleranz, der Freiheit, der Gleichheit und der Solidarität erzogen werden
sollte,
eingedenk dessen, dass die Notwendigkeit, dem Kind besonderen Schutz zu
gewähren, in der Genfer Erklärung von 1924 über die Rechte des Kindes und in
der von der Generalversammlung am 20. November 1969 angenommenen Erklärung der
Rechte des Kindes ausgesprochen und in der Allgemeinen Erklärung der
Menschenrechte, im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte
(insbesondere in den Artikeln 23 und 24), im Internationalen Pakt über
wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (insbesondere in Artikel 10)
sowie in den Satzungen und den in Betracht kommenden Dokumenten der
Sonderorganisationen und anderen internationalen Organisationen, die sich mit
dem Wohl des Kindes befassen, anerkannt worden ist,
eingedenk dessen, dass, wie in der Erklärung der Rechte des Kindes
ausgeführt ist, ,,das Kind wegen seiner mangelnden körperlichen und geistigen
Reife besonderen Schutzes und besonderer Fürsorge, insbesondere eines
angemessenen rechtlichen Schutzes vor und nach der Geburt, bedarf,
unter Hinweis auf die Bestimmungen der Erklärung über die sozialen und
rechtlichen Grundsätze für den Schutz und das Wohl von Kindern unter besonderer
Berücksichtigung der Aufnahme in eine Pflegefamilie und der Adoption auf
nationaler und internationaler Ebene, der Regeln der Vereinten Nationen über
die Mindestnormen für die Jugendgerichtsbarkeit (Beijing-Regeln) und der
Erklärung über den Schutz von Frauen und Kindern im Ausnahmezustand und bei
bewaffneten Konflikten,
in der Erkenntnis, dass es in allen Ländern der Welt Kinder gibt, die in
außerordentlich schwierigen Verhältnissen leben, und dass diese Kinder der
besonderen Berücksichtigung bedürfen,
unter gebührender Beachtung der Bedeutung der Traditionen und kulturellen
Werte jedes Volkes für den Schutz und die harmonische Entwicklung des Kindes,
in Anerkennung der Bedeutung der internationalen Zusammenarbeit für die
Verbesserung der Lebensbedingungen der Kinder in allen Ländern, insbesondere
den Entwicklungsländern
- haben folgendes vereinbart:
TEIL I
UMFASST DIE ARTIKEL 1 BIS 41
Artikel 1 [Geltung für das Kind; Begriffsbestimmung]
Im Sinne dieses Übereinkommens ist ein Kind jeder Mensch, der das achtzehnte
Lebensjahr noch nicht vollendet hat, soweit die Volljährigkeit nach dem auf das
Kind anzuwendenden Recht nicht früher eintritt.
Artikel 2 [Achtung der Kindesrechte; Diskriminierungsverbot]
(1) Die Vertragsstaaten achten die in diesem Übereinkommen
festgelegten Rechte und gewährleisten sie jedem ihrer Hoheitsgewalt
unterstehenden Kind ohne jede Diskriminierung unabhängig von der Rasse, der
Hautfarbe, dem Geschlecht, der Sprache, der Religion, der politischen oder
sonstigen Anschauung, der nationalen, ethnischen oder sozialen Herkunft, des
Vermögens, einer Behinderung, der Geburt oder des sonstigen Status des Kindes,
seiner Eltern oder seines Vormunds.
(2) Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um
sicherzustellen, dass das Kind vor allen Formen der. Diskriminierung oder
Bestrafung wegen des Status, der Tätigkeiten, der Meinungsäußerungen oder der
Weltanschauung seiner Eltern, seines Vormunds oder seiner Familienangehörigen
geschützt wird.
Artikel 3 [Wohl des Kindes]
(1) Bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob
sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge,
Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist
das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist.
(2) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, dem Kind unter
Berücksichtigung der Rechte und Pflichten seiner Eltern, seines Vormunds oder
anderer für das Kind gesetzlich verantwortlicher Personen den Schutz und die
Fürsorge zu gewährleisten, die. zu seinem Wohlergehen notwendig sind; zu diesem
Zweck treffen sie alle geeigneten Gesetzgebungs- und Verwaltungsmaßnahmen.
(3) Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass die für die
Fürsorge für das Kind oder dessen Schutz verantwortlichen Institutionen,
Dienste und Einrichtungen den von den zuständigen Behörden festgelegten Normen
entsprechen, insbesondere im Bereich der Sicherheit und der Gesundheit sowie
hinsichtlich der Zahl und der fachlichen Eignung des Personals und des
Bestehens einer ausreichenden Aufsicht.
Artikel 4 [Verwirklichung der Kindesrechte]
Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und
sonstigen Maßnahmen zur Verwirklichung der in diesem Übereinkommen anerkannten
Rechte. Hinsichtlich der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte
treffen die Vertragsstaaten derartige Maßnahmen unter Ausschöpfung ihrer
verfügbaren Mittel und erforderlichenfalls im Rahmen der internationalen
Zusammenarbeit.
Artikel 5 [Respektierung des Elternrechts]
Die Vertragsstaaten achten die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Eltern oder
gegebenenfalls, soweit nach Ortsbrauch vorgesehen, der Mitglieder der weiteren
Familie oder der Gemeinschaft, des Vormunds oder anderer für das Kind
gesetzlich verantwortlicher Personen, das Kind bei der Ausübung der in diesem
Übereinkommen anerkannten Rechte in einer seiner Entwicklung entsprechenden
Weise angemessen zu leiten und zu führen.
Artikel 6 [Recht auf Leben]
(1) Die Vertragsstaaten erkennen an, dass jedes Kind ein
angeborenes Recht auf Leben hat.
(2) Die Vertragsstaaten gewährleisten in größtmöglichem
Umfang das Überleben und die Entwicklung des Kindes.
Artikel 7 [Geburtsregister, Name, Staatsangehörigkeit]
(1) Das Kind ist unverzüglich nach seiner Geburt in ein
Register einzutragen und hat das Recht auf einen Namen von Geburt an, das
Recht, eine Staatsangehörigkeit zu erwerben, und soweit möglich das Recht,
seine Eltern zu kennen und von ihnen betreut zu werden.
(2) Die Vertragsstaaten stellen die Verwirklichung dieser
Rechte im Einklang mit ihrem innerstaatlichen Recht und mit ihren
Verpflichtungen aufgrund der einschlägigen internationalen Übereinkünfte in
diesem Bereich sicher, insbesondere für den Fall, dass das Kind sonst
staatenlos wäre.
Artikel 8 [Identität]
(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, das Recht des
Kindes zu achten, seine Identität, einschließlich seiner Staatsangehörigkeit,
seines Namens und seiner gesetzlich anerkannten Familienbeziehungen, ohne
rechtswidrige Eingriffe zu behalten.
(2) Werden einem Kind widerrechtlich einige oder alle
Bestandteile seiner Identität genommen, so gewähren die Vertragsstaaten ihm
angemessenen Beistand und Schutz mit dem Ziel, seine Identität so schnell wie
möglich wiederherzustellen.
Artikel 9 [Trennung von den Eltern; persönlicher Umgang]
(1) Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass ein Kind nicht
gegen den Willen seiner Eltern von diesen getrennt wird, es sei denn, dass die
zuständigen Behörden in einer gerichtlich nachprüfbaren Entscheidung nach den
anzuwendenden Rechtsvorschriften und Verfahren bestimmen dass diese Trennung
zum Wohl des Kindes notwendig ist. Eine solche Entscheidung kann im Einzelfall
notwendig werden, wie etwa wenn das Kind durch die Eltern. misshandelt oder
vernachlässigt wird oder wenn bei getrennt lebenden Eltern eine Entscheidung
über den Aufenthaltsort des Kindes zu treffen ist.
(2) In Verfahren nach Absatz 1 ist allen Beteiligten
Gelegenheit zu geben, am Verfahren teilzunehmen und ihre Meinung zu äußern.
(3) Die Vertragsstaaten achten das Recht des Kindes, das von
einem oder beiden Elternteilen getrennt ist, regelmäßige persönliche
Beziehungen und unmittelbare Kontakte zu beiden Elternteilen zu pflegen, soweit
dies nicht dem Wohl des Kindes widerspricht.
(4) Ist die Trennung Folge einer von einem Vertragsstaat
eingeleiteten Maßnahme, wie etwa einer Freiheitsentziehung, Freiheitsstrafe,
Landesverweisung oder Abschiebung oder des Todes eines oder beider Elternteile
oder des Kindes (auch eines Todes, der aus irgendeinem Grund eintritt, während
der Betreffende sich in staatlichem Gewahrsam befindet), so erteilt der
Vertragsstaat auf Antrag den Eltern, dem Kind oder gegebenenfalls einem anderen
Familienangehörigen die wesentlichen Auskünfte über den Verbleib des oder der
abwesenden Familienangehörigen, sofern dies nicht dem Wohl des Kindes
abträglich wäre. Die Vertragsstaaten stellen ferner sicher, dass allein die
Stellung eines solchen Antrags keine nachteiligen Folgen für den oder die
Betroffenen hat.
Artikel 10 [Familienzusammenführung; grenzüberschreitende Kontakte]
(1) Entsprechend der Verpflichtung der Vertragsstaaten nach
Artikel 9 Absatz 1 werden von einem Kind oder seinen Eltern zwecks
Familienzusammenführung gestellte Anträge auf Einreise in einen Vertragsstaat
oder Ausreise aus einem Vertragsstaat von den Vertragsstaaten wohlwollend,
human und beschleunigt bearbeitet. Die Vertragsstaaten stellen ferner sicher,
dass die Stellung eines solchen Antrags keine nachteiligen Folgen für die
Antragsteller und deren Familienangehörige hat.
(2) Ein Kind, dessen Eltern ihren Aufenthalt in verschiedenen
Staaten haben, hat das Recht, regelmäßige persönliche Beziehungen und
unmittelbare Kontakte zu beiden Elternteilen zu pflegen, soweit nicht
außergewöhnliche Umstände vorliegen. Zu diesem Zweck achten die Vertragsstaaten
entsprechend ihrer Verpflichtung nach Artikel 9 Absatz 1 das Recht des Kindes
und seiner Eltern, aus jedem Land einschließlich ihres eigenen auszureisen und
in ihr eigenes Land einzureisen. Das Recht auf Ausreise aus einem Land
unterliegt nur den gesetzlich vorgesehenen Beschränkungen, die zum Schutz der
nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung (ordre public), der
Volksgesundheit, der öffentlichen Sittlichkeit oder der Rechte und Freiheiten
anderer notwendig und mit den anderen in diesem Übereinkommen anerkannten
Rechten vereinbar sind.
Artikel 11 [Rechtswidrige Verbringung von Kindern ins Ausland]
(1) Die Vertragsstaaten treffen Maßnahmen, um das
rechtswidrige Verbringen von Kindern ins Ausland und ihre rechtswidrige
Nichtrückgabe zu bekämpfen.
(2) Zu diesem Zweck fördern die Vertragsstaaten den Abschluss
zwei- oder mehrseitiger Übereinkünfte oder den Beitritt zu bestehenden
Übereinkünften.
Artikel 12 [Berücksichtigung des Kindeswillens]
(1) Die Vertragsstaaten sichern dem Kind, das fähig ist, sich
eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind
berührenden Angelegenheiten frei zu äußern, und berücksichtigen die Meinung des
Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife.
(2) Zu diesem Zweck wird dem Kind insbesondere Gelegenheit
gegeben, in allen das Kind berührenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren
entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle im
Einklang mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften gehört zu werden.
Artikel 13 [Meinungs- und Informationsfreiheit]
(1) Das Kind hat das Recht auf freie Meinungsäußerung; dieses
Recht schließt die Freiheit ein, ungeachtet der Staatsgrenzen Informationen und
Gedankengut jeder Art in Wort, Schrift oder Druck, durch Kunstwerke oder andere
vom Kind gewählte Mittel sich zu beschaffen, zu empfangen und weiterzugeben.
(2) Die Ausübung dieses Rechts kann bestimmten, gesetzlich
vorgesehenen Einschränkungen unterworfen werden, die erforderlich sind
a) für die Achtung der Rechte oder des Rufes anderer oder
b) für den Schutz der nationalen Sicherheit, der öffentlichen
Ordnung (ordre public), der Volksgesundheit oder der öffentlichen Sittlichkeit.
Artikel 14 [Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit]
(1) Die Vertragsstaaten achten das Recht des Kindes auf
Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit.
(2) Die Vertragsstaaten achten die Rechte und Pflichten der
Eltern und gegebenenfalls des Vormunds, das Kind bei der Ausübung dieses Rechts
in einer seiner Entwicklung entsprechenden Weise zu leiten.
(3) Die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu
bekunden, darf nur den gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen unterworfen
werden, die zum Schutz der öffentlichen Sicherheit, Ordnung, Gesundheit oder
Sittlichkeit oder der Grundrechte und -freiheiten anderer erforderlich sind.
Artikel 15 [Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit]
(1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes an,
sich frei mit anderen zusammenzuschließen und sich friedlich zu versammeln.
(2) Die Ausübung dieses Rechts darf keinen anderen als den
gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen unterworfen werden, die in einer
demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen oder der öffentlichen
Sicherheit, der öffentlichen Ordnung (ordre public), zum Schutz der
Volksgesundheit oder der öffentlichen Sittlichkeit oder zum Schutz der Rechte
und Freiheiten anderer notwendig sind.
Artikel 16 [Schutz der Privatsphäre und Ehre]
(1) Kein Kind darf willkürlichen oder rechtswidrigen
Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, seine Wohnung oder seinen
Schrittverkehr oder rechtswidrigen Beeinträchtigungen seiner Ehre und seines
Rufes ausgesetzt werden.
(2) Das Kind hat Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen solche
Eingriffe oder Beeinträchtigungen.
Artikel 17 [Zugang zu den Medien; Kinder- und Jugendschutz]
Die Vertragsstaaten erkennen die wichtige Rolle der Massenmedien an und stellen
sicher, dass das Kind Zugang hat zu Informationen und Material aus einer
Vielfalt nationaler und internationaler Quellen, insbesondere derjenigen,
welche die Förderung seines sozialen, seelischen und sittlichen Wohlergehens
sowie seiner körperlichen und geistigen Gesundheit zum Ziel haben. Zu diesem
Zweck werden die Vertragsstaaten
a) die Massenmedien ermutigen, Informationen und Material zu
verbreiten, die für das Kind von sozialem und kulturellem Nutzen sind und dem
Geist des Artikels 29 entsprechen;
b) die internationale Zusammenarbeit bei der Herstellung,
beim Austausch und bei der Verbreitung dieser Informationen und dieses
Materials aus einer Vielfalt nationaler und internationaler kultureller Quellen
fördern;
c) die Herstellung und Verbreitung von Kinderbüchern fördern;
d) die Massenmedien ermutigen, den sprachlichen Bedürfnissen
eines Kindes, das einer Minderheit angehört oder Ureinwohner ist, besonders
Rechnung zu tragen;
e) die Erarbeitung geeigneter Richtlinien zum Schutz des
Kindes vor Informationen und Material, die sein Wohlergehen beeinträchtigen,
fördern, wobei die Artikel 13 und 18 zu berücksichtigen sind.
Artikel 18 [Verantwortung für das Kindeswohl]
(1) Die Vertragsstaaten bemühen sich nach besten Kräften, die
Anerkennung des Grundsatzes sicherzustellen, dass beide Elternteile gemeinsam für
die Erziehung und Entwicklung des Kindes verantwortlich sind. Für die Erziehung
und Entwicklung des Kindes sind in erster Linie die Eltern oder gegebenenfalls
der Vormund verantwortlich. Dabei ist das Wohl des Kindes ihr Grundanliegen.
(2) Zur Gewährleistung und Förderung der in diesem
Übereinkommen festgelegten Rechte unterstützen die Vertragsstaaten die Eltern
und den Vormund in angemessener Weise bei der Erfüllung ihrer Aufgabe, das Kind
zu erziehen, und sorgen für den Ausbau von Institutionen, Einrichtungen und
Diensten für die Betreuung von Kindern.
(3) Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um
sicherzustellen, dass Kinder berufstätiger Eltern das Recht haben, die für sie
in Betracht kommenden Kinderbetreuungsdienste und -einrichtungen zu nutzen.
Artikel 19 [Schutz vor Gewaltanwendung, Misshandlung, Verwahrlosung]
(1) Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten
Gesetzgebungs-, Verwaltungs-, Sozial- und Bildungsmaßnahmen, um das Kind vor
jeder Form körperlicher oder geistiger Gewaltanwendung, Schadenszufügung oder
Misshandlung, vor Verwahrlosung Oder Vernachlässigung, vor schlechter
Behandlung oder Ausbeutung einschließlich des sexuellen Missbrauchs zu
schützen, solange es sich in der Obhut der Eltern oder eines Elternteils, eines
Vormunds oder anderen gesetzlichen Vertreters oder einer anderen Person
befindet, die das Kind betreut.
(2) Diverse Schutzmaßnahmen sollen je nach den Gegebenheiten
wirksame Verfahren zur Aufstellung von Sozialprogrammen enthalten, die dem Kind
und denen, die es betreuen, die erforderliche Unterstützung gewähren und andere
Formen der Vorbeugung vorsehen sowie Maßnahme zur Aufdeckung, Meldung,
Weiterverweisung, Untersuchung, Behandlung und Nachbetreuung in den in Absatz 1
beschriebenen Fällen schlechter Behandlung von Kindern und gegebenenfalls für
das Einschreiten der Gerichte.
Artikel 20 [Von der Familie getrennt lebende Kinder; Pflegefamilie;
Adoption]
(1) Ein Kind, das vorübergehend oder dauernd aus seiner
familiären Umgebung herausgelöst wird oder dem der Verbleib in dieser Umgebung
im eigenen Interesse nicht gestattet werden kann, hat Anspruch auf den
besonderen Schutz und Beistand des Staates.
(2) Die Vertragsstaaten stellen nach Maßgabe ihres
innerstaatlichen Rechts andere Formen der Betreuung eines solchen Kindes
sicher.
(3) Als andere Form der Betreuung kommt unter anderem die
Aufnahme in eine Pflegefamilie, die Kafala nach islamischem Recht, die Adoption
oder, falls erforderlich, die Unterbringung in einer geeigneten Kinderbetreuungseinrichtung
in Betracht. Bei der Wahl zwischen diesen Lösungen sind die erwünschte
Kontinuität in der Erziehung des Kindes sowie die ethnische, religiöse,
kulturelle und sprachliche Herkunft des Kindes gebührend zu berücksichtigen.
Artikel 21 [Adoption]
Die Vertragsstaaten, die das System der Adoption anerkennen oder zulassen,
gewährleisten, dass dem Wohl des Kindes bei der Adoption die höchste Bedeutung
zugemessen wird; die Vertragsstaaten
a) stellen sicher, dass die Adoption eines Kindes nur durch
die zuständigen Behörden bewilligt wird, die nach den anzuwendenden
Rechtsvorschriften und Verfahren und auf der Grundlage aller verlässlichen
einschlägigen Informationen entscheiden, dass die Adoption angesichts des
Status des Kindes in Bezug auf Eltern, Verwandte und einen Vormund zulässig ist
und dass, soweit dies erforderlich ist, die betroffenen Personen in Kenntnis
der Sachlage und auf der Grundlage einer gegebenenfalls erforderlichen Beratung
der Adoption zugestimmt haben;
b) erkennen an, dass die internationale Adoption als andere
Form der Betreuung angesehen werden kann, wenn das Kind nicht in seinem
Heimatland in einer Pflege- oder Adoptionsfamilie untergebracht oder wenn es
dort nicht in geeigneter Weise betreut werden kann;
c) stellen sicher, dass das Kind im Fall einer
internationalen Adoption in den Genuss der für nationale Adoptionen geltenden
Schutzvorschriften und Normen kommt;
d) treffen alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen,
dass bei internationaler Adoption für die Beteiligten keine unstatthaften
Vermögensvorteile entstehen;
e) fördern die Ziele dieses Artikels gegebenenfalls durch den
Abschluss zwei- oder mehrseitiger Übereinkünfte und bemühen sich in diesem
Rahmen sicherzustellen, dass die Unterbringung des Kindes in einem anderen Land
durch die zuständigen Behörden oder Stellen durchgeführt wird.
Artikel 22 [Flüchtlingskinder]
(1) Die Vertragsstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um
sicherzustellen, dass ein Kind, das die Rechtsstellung eines Flüchtlings begehrt
oder nach Maßgabe der anzuwendenden Regeln und Verfahren des Völkerrechts oder
des innerstaatlichen Rechts als Flüchtling angesehen wird; angemessenen Schutz
und humanitäre Hilfe bei der Wahrnehmung der Rechte erhält, die in diesem
Übereinkommen oder in anderen internationalen Übereinkünften über
Menschenrechte oder über humanitäre Fragen, denen die genannten Staaten als
Vertragsparteien angehören, festgelegt sind, und zwar unabhängig davon, ob es
sich in Begleitung seiner Eltern oder einer anderen Person befindet oder nicht.
(2) Zu diesem Zweck wirken die Vertragsstaaten in der ihnen
angemessen erscheinenden Weise bei allen Bemühungen mit, welche die Vereinten
Nationen und andere zuständige zwischenstaatliche oder nichtstaatliche
Organisationen, die mit den Vereinten Nationen zusammenarbeiten, unternehmen,
um ein solches Kind zu schützen, um ihm zu helfen und um die Eltern oder andere
Familienangehörige eines Flüchtlingskinds ausfindig zu machen mit dem Ziel, die
für eine Familienzusammenführung notwendigen Informationen zu erlangen. Können
die Eltern oder andere Familienangehörige nicht ausfindig gemacht werden, so
ist dem Kind im Einklang mit den in diesem Übereinkommen enthaltenen
Grundsätzen derselbe Schutz zu gewähren wie jedem anderen Kind, das aus
irgendeinem Grund dauernd oder vorübergehend aus seiner familiären Umgebung
herausgelöst ist.
Artikel 23 [Förderung behinderter Kinder]
(1) Die Vertragsstaaten erkennen an, dass ein geistig oder
körperlich behindertes Kind ein erfülltes und menschenwürdiges Leben unter
Bedingungen führen soll, welche die Würde des Kindes wahren, seine
Selbständigkeit fördern und seine aktive Teilnahme am Leben der Gemeinschaft
erleichtern.
(2) Die Vertragsstaaten. erkennen das Recht des behinderten
Kindes auf besondere Betreuung an und treten dafür ein und stellen sicher, dass
dem behinderten Kind und den für seine Betreuung Verantwortlichen im Rahmen der
verfügbaren Mittel auf Antrag die Unterstützung zuteil wird, die dem Zustand
des Kindes sowie den Lebensumständen der Eltern oder anderer Personen, die das
Kind betreuen, angemessen ist.
(3) In Anerkennung der besonderen Bedürfnisse eines
behinderten Kindes ist die nach Absatz 2 gewährte Unterstützung soweit irgend
möglich und unter Berücksichtigung der finanziellen Mittel der Eltern oder
anderer Personen, die das Kind betreuen, unentgeltlich zu leisten und so zu
gestalten, dass sichergestellt ist, dass Erziehung, Ausbildung,
Gesundheitsdienste, Rehabilitationsdienste, Vorbereitung auf das Berufsleben
und Erholungsmöglichkeiten dem behinderten Kind tatsächlich in einer Weise
zugänglich sind, die der möglichst vollständigen sozialen Integration und
individuellen Entfaltung des Kindes einschließlich seiner kulturellen und
geistigen Entwicklung förderlich ist.
(4) Die Vertragsstaaten fördern im Geist der internationalen
Zusammenarbeit den Austausch sachdienlicher Informationen im Bereich der
Gesundheitsvorsorge und der medizinischen, psychologischen und funktionellen
Behandlung behinderter Kinder einschließlich der Verbreitung von Informationen
über Methoden der Rehabilitation, der Erziehung und der Berufsausbildung und
des Zugangs zu solchen Informationen, um es den Vertragsstaaten zu ermöglichen,
in diesen Bereichen ihre Fähigkeiten und ihr Fachwissen zu verbessern und
weitere Erfahrungen zu sammeln. Dabei sind die Bedürfnisse der Entwicklungsländer
besonders zu berücksichtigen.
Artikel 24 [Gesundheitsvorsorge]
(1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes auf das
erreichbare Höchstmaß an Gesundheit an sowie auf Inanspruchnahme von
Einrichtungen zur Behandlung von Krankheiten und zur Wiederherstellung der
Gesundheit. Die Vertragsstaaten bemühen sich sicherzustellen, dass keinem Kind
das Recht auf Zugang zu derartigen Gesundheitsdiensten vorenthalten wird.
(2) Die Vertragsstaaten bemühen sich, die volle
Verwirklichung dieses Rechts sicherzustellen, und treffen insbesondere
geeignete Maßnahmen, um
a) die Säuglings- und Kindersterblichkeit zu verringern;
b) sicherzustellen, dass alle Kinder die notwendige ärztliche
Hilfe und Gesundheitsfürsorge erhalten, wobei besonderer Nachdruck auf den
Ausbau der gesundheitlichen Grundversorgung gelegt wird;
c) Krankheiten sowie Unter- und Fehlernährung auch im Rahmen
der gesundheitlichen Grundversorgung zu bekämpfen, unter anderem durch den
Einsatz leicht zugänglicher Technik und durch die Bereitstellung ausreichender
vollwertiger Nahrungsmittel und sauberen Trinkwassers, wobei die Gefahren und
Risiken der Umweltverschmutzung zu berücksichtigen sind;
d) eine angemessene Gesundheitsfürsorge für Mütter vor und
nach der Entbindung sicherzustellen;
e) sicherzustellen, dass allen Teilen der Gesellschaft,
insbesondere Eltern und Kindern, Grundkenntnisse über die Gesundheit und
Ernährung des Kindes, die Vorteile des Stillens, die Hygiene und die
Sauberhaltung der Umwelt sowie die Unfallverhütung vermittelt werden, dass sie
Zugang zu der entsprechenden Schulung haben und dass sie bei der Anwendung
dieser Grundkenntnisse Unterstützung erhalten;
f) die Gesundheitsvorsorge, die Elternberatung sowie die
Aufklärung und die Dienste auf dem Gebiet der Familienplanung auszubauen.
(3) Die Vertragsstaaten treffen alle wirksamen und geeigneten
Maßnahmen, um überlieferte Bräuche, die für die Gesundheit der Kinder schädlich
sind, abzuschaffen.
(4) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die internationale
Zusammenarbeit zu unterstützen und zu fördern, um fortschreitend die volle
Verwirklichung des in diesem Artikel anerkannten Rechts zu erreichen. Dabei
sind die Bedürfnisse der Entwicklungsländer besonders zu berücksichtigen.
Artikel 25 [Unterbringung]
Die Vertragsstaaten erkennen an, dass ein Kind, das von den zuständigen
Behörden wegen einer körperlichen oder geistigen Erkrankung zur Betreuung, zum
Schutz der Gesundheit oder zur Behandlung untergebracht worden ist, das Recht
hat auf eine regelmäßige Überprüfung der dem Kind gewährten Behandlung sowie
aller anderen Umstände, die für seine Unterbringung von Belang sind.
Artikel 26 [Soziale Sicherheit]
(1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht jedes Kindes auf
Leistungen der sozialen Sicherheit einschließlich der Sozialversicherung an und
treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die volle Verwirklichung dieses Rechts
in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht sicherzustellen.
(2) Die Leistungen sollen gegebenenfalls unter Berücksichtigung
der wirtschaftlichen Verhältnisse und der sonstigen Umstände des Kindes und der
Unterhaltspflichtigen sowie anderer für die Beantragung von Leistungen durch
das Kind oder im Namen des Kindes maßgeblicher Gesichtspunkte gewährt werden.
Artikel 27 [Angemessene Lebensbedingungen; Unterhalt]
(1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht jedes Kindes auf
einen seiner körperlichen, geistigen, seelischen, sittlichen und sozialen
Entwicklung angemessenen Lebensstandard an.
(2) Es ist in erster Linie Aufgabe der Eltern oder anderer
für das Kind verantwortlicher Personen, im. Rahmen ihrer Fähigkeiten und
finanziellen Möglichkeiten die für die Entwicklung des Kindes notwendigen
Lebensbedingungen sicherzustellen. 3
(3) Die Vertragsstaaten treffen gemäß ihren innerstaatlichen
Verhältnissen und im Rahmen ihrer Mittel geeignete Maßnahmen, um den Eltern und
anderen für das Kind verantwortlichen Personen bei der Verwirklichung dieses
Rechts zu helfen, und sehen bei Bedürftigkeit materielle Hilfs- und Unterstützungsprogramme
insbesondere im Hinblick auf Ernährung, Bekleidung und Wohnung vor.
(4) Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um
die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Kindes gegenüber den Eltern
oder anderen finanziell für das Kind verantwortlichen Personen sowohl innerhalb
des Vertragsstaats als auch im Ausland sicherzustellen. Insbesondere fördern
die Vertragsstaaten, wenn die für das Kind finanziell verantwortliche Person in
einem anderen Staat lebt als das Kind, den Beitritt zu internationalen
Übereinkünften oder den Abschluss solcher Übereinkünfte sowie andere geeignete
Regelungen.
Artikel 28 [Recht auf Bildung; Schule; Berufsausbildung]
(1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes auf
Bildung an; um die Verwirklichung dieses Rechts auf der Grundlage der
Chancengleichheit fortschreitend zu erreichen, werden sie insbesondere
a) den Besuch der Grundschule für alle zur Pflicht und
unentgeltlich machen;
b) die Entwicklung verschiedener Formen der weiterführenden
Schulen allgemein bildender und berufsbildender Art fördern, sie allen Kindern
verfügbar und zugänglich machen und geeignete Maßnahmen wie die Einführung der
Unentgeltlichkeit und die Bereitstellung. finanzieller Unterstützung bei
Bedürftigkeit treffen;
c) allen entsprechend ihren Fähigkeiten den Zugang zu den
Hochschulen mit allen geeigneten Mitteln ermöglichen;
d) Bildungs- und Berufsberatung allen Kindern verfügbar und
zugänglich machen;
e) Maßnahmen treffen, die den regelmäßigen Schulbesuch
fördern und den Anteil derjenigen, welche die Schule vorzeitig verlassen,
verringern.
(2) Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um
sicherzustellen, dass die Disziplin in der Schule in einer Weise gewahrt wird,
die der Menschenwürde des Kindes entspricht und im Einklang mit diesem
Übereinkommen steht.
(3) Die Vertragsstaaten fördern die internationale
Zusammenarbeit im Bildungswesen, insbesondere um zur Beseitigung von
Unwissenheit und Analphabetentum in der Welt beizutragen und den Zugang zu
wissenschaftlichen und technischen Kenntnissen und modernen Unterrichtsmethoden
zu erleichtern. Dabei sind die Bedürfnisse der Entwicklungsländer besonders zu
berücksichtigen.
Artikel 29 [Bildungsziele; Bildungseinrichtungen]
(1) Die Vertragsstaaten stimmen darin überein, dass die
Bildung des Kindes. darauf gerichtet sein muss,
a) die Persönlichkeit, die Begabung und die geistigen und
körperlichen Fähigkeiten des Kindes voll zur Entfaltung zu bringen;
b) dem Kind Achtung vor den Menschenrechten und
Grundfreiheiten und den in der Charta der Vereinten Nationen verankerten
Grundsätzen zu vermitteln;
c) dem Kind Achtung vor seinen Eltern, seiner kulturellen
Identität, seiner Sprache und seinen kulturellen Werten, den nationalen Werten
des Landes, in dem es lebt, und gegebenenfalls des Landes, aus dem es stammt,
sowie vor anderen Kulturen als der eigenen zu vermitteln;
d) das Kind auf ein verantwortungsbewusstes Leben in einer
freien Gesellschaft im Geist der Verständigung, des Friedens, der Toleranz; der
Gleichberechtigung der Geschlechter und der Freundschaft zwischen allen Völkern
und ethnischen, nationalen und religiösen Gruppen sowie zu Ureinwohnern
vorzubereiten;
e) dem Kind Achtung vor der natürlichen Umwelt zu vermitteln.
(2) Dieser Artikel und Artikel 28 dürfen nicht so ausgelegt
werden, dass sie die Freiheit natürlicher oder juristischer Personen
-beeinträchtigen, Bildungseinrichtungen zu gründen und zu führen, sofern die in
Absatz 1 festgelegten Grundsätze beachtet werden und die in solchen
Einrichtungen vermittelte Bildung den von dem Staat gegebenenfalls festgelegten
Mindestnormen entspricht.
Artikel 30 [Minderheitenschutz]
In Staaten, in denen es ethnische, religiöse oder sprachliche Minderheiten oder
Ureinwohner gibt, darf einem Kind, das einer solchen Minderheit angehört oder
Ureinwohner ist, nicht das Recht vorenthalten werden, in Gemeinschaft mit
anderen Angehörigen seiner Gruppe seine eigene Kultur zu pflegen, sich zu
seiner eigenen Religion zu bekennen und sie auszuüben oder seine eigene Sprache
zu verwenden.
Artikel 31 [Beteiligung an Freizeit, kulturellem und künstlerischem Leben,
staatliche Förderung]
(1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes auf
Ruhe und Freizeit an, auf Spiel und altersgemäße aktive Erholung sowie auf
freie Teilnahme am kulturellen und künstlerischen Leben.
(2) Die Vertragsstaaten achten und fördern das Recht des
Kindes auf volle Beteiligung am kulturellen und künstlerischen Leben und
fördern die Bereitstellung geeigneter und gleicher Möglichkeiten für die
kulturelle und künstlerische Betätigung sowie für aktive Erholung und
Freizeitbeschäftigung.
Artikel 32 [Schutz vor wirtschaftlicher Ausbeutung]
(1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes an, vor
wirtschaftlicher Ausbeutung geschützt und nicht zu einer Arbeit herangezogen zu
werden, die Gefahren mit sich bringen, die Erziehung des Kindes behindern oder
die Gesundheit des Kindes oder seine körperliche, geistige, seelische,
sittliche oder soziale Entwicklung schädigen könnte.
(2) Die Vertragsstaaten treffen Gesetzgebungs-, Verwaltungs-,
Sozial- und Bildungsmaßnahmen, um die Durchführung dieses Artikels
sicherzustellen. Zu diesem Zweck und unter Berücksichtigung der einschlägigen
Bestimmungen anderer internationaler Übereinkünfte werden die Vertragsstaaten
insbesondere
a) ein oder mehrere Mindestalter für die Zulassung zur Arbeit
festlegen;
b) eine angemessene Regelung der Arbeitszeit und der
Arbeitsbedingungen vorsehen;
c) angemessene Strafen oder andere Sanktionen zur wirksamen
Durchsetzung dieses Artikels vorsehen.
Artikel 33 [Schutz vor Suchtstoffen]
Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen einschließlich
Gesetzgebungs-, Verwaltungs-, Sozial- und Bildungsmaßnahmen, um Kinder vor dem
unerlaubten Gebrauch von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen im Sinne der
diesbezüglichen internationalen Übereinkünfte zu schützen und den Einsatz von
Kindern bei der unerlaubten Herstellung dieser Stoffe und beim unerlaubten
Verkehr mit diesen Stoffen zu verhindern.
Artikel 34 [Schutz vor sexuellem Missbrauch]
Die Vertragsstaaten verpflichten sich, das Kind vor allen Formen sexueller
Ausbeutung und sexuellen Missbrauchs zu schützen. Zu diesem Zweck treffen die
Vertragsstaaten insbesondere alle geeigneten innerstaatlichen, zweiseitigen und
mehrseitigen Maßnahmen, um zu verhindern, dass Kinder
a) zur Beteiligung an rechtswidrigen sexuellen Handlungen
verleitet oder gezwungen werden;
b) für die Prostitution oder andere rechtswidrige sexuelle
Praktiken ausgebeutet werden;
c) für pornographische Darbietungen und Darstellungen
ausgebeutet werden.
Artikel 35 [Maßnahmen gegen Entführung und Kinderhandel]
Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten innerstaatlichen, zweiseitigen und
mehrseitigen Maßnahmen, um die Entführung und den Verkauf von Kindern sowie den
Handel mit Kindern zu irgendeinem Zweck und in irgendeiner Form zu verhindern.
Artikel 36 [Schutz vor sonstiger Ausbeutung]
Die Vertragsstaaten schützen das Kind vor allen sonstigen Formen der
Ausbeutung, die das Wohl des Kindes in irgendeiner Weise beeinträchtigen.
Artikel 37 [Verbot der Folter, der Todesstrafe, lebenslanger
Freiheitsstrafe, Rechtsbeistandschaft]
Die Vertragsstaaten stellen sicher,
a) dass kein Kind der Folter Oder einer anderen grausamen,
unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe unterworfen wird. Für
Straftaten, die von Personen vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahrs
begangen worden sind, darf weder die Todesstrafe noch lebenslange
Freiheitsstrafe ohne die Möglichkeit vorzeitiger Entlassung verhängt werden;
b) dass keinem Kind die Freiheit rechtswidrig oder
willkürlich entzogen wird. Festnahme, Freiheitsentziehung oder Freiheitsstrafe
darf bei einem Kind im Einklang mit dem Gesetz nur als letztes Mittel und für
die kürzeste angemessene Zeit angewendet werden;
c) dass jedes Kind, dem die Freiheit entzogen ist, menschlich
und mit Achtung vor der dem Menschen innewohnenden Würde und unter
Berücksichtigung der Bedürfnisse von Personen seines Alters behandelt wird.
Insbesondere ist jedes Kind, dem die Freiheit entzogen ist, von Erwachsenen zu
trennen, sofern nicht ein anderes Vorgehen als dem Wohl des Kindes dienlich
erachtet wird; jedes Kind hat das Recht, mit seiner Familie durch Briefwechsel
und Besuche in Verbindung zu bleiben, sofern nicht außergewöhnliche Umstände
vorliegen;
d) dass jedes Kind, dem die Freiheit entzogen ist, das Recht
auf umgehenden Zugang zu einem rechtskundigen oder anderen geeigneten Beistand
und das Recht hat, die Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung bei einem Gericht
oder einer anderen zuständigen, unabhängigen und unparteiischen Behörde
anzufechten, sowie das Recht auf alsbaldige Entscheidung in einem solchen
Verfahren.
Artikel 38 [Schutz bei bewaffneten Konflikten; Einziehung zu den
Streitkräften]
(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die für sie
verbindlichen Regeln des in bewaffneten Konflikten anwendbaren humanitären
Völkerrechts, die für das Kind Bedeutung haben, zu beachten und für deren
Beachtung zu sorgen.
(2) Die Vertragsstaaten treffen alle durchführbaren
Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Personen, die das fünfzehnte Lebensjahr
noch nicht vollendet haben, nicht unmittelbar an Feindseligkeiten teilnehmen.
(3) Die Vertragsstaaten nehmen davon Abstand, Personen, die
das fünfzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben1 zu ihren Streitkräften
einzuziehen. Werden Personen zu den Streitkräften eingezogen, die zwar das
fünfzehnte, nicht aber das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, so bemühen
sich die Vertragsstaaten, vorrangig die jeweils ältesten einzuziehen.
(4) Im Einklang mit ihren Verpflichtungen nach dem
humanitären Völkerrecht, die Zivilbevölkerung in bewaffneten Konflikten zu
schützen, treffen die Vertragsstaaten alle durchführbaren Maßnahmen, um
sicherzustellen, dass von einem bewaffneten Konflikt betroffene Kinder
geschützt und betreut werden.
Artikel 39 [Genesung und Wiedereingliederung geschädigter Kinder]
Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um die physische und
psychische Genesung und die soziale Wiedereingliederung eines Kindes zu
fördern, das Opfer irgendeiner Form von Vernachlässigung, Ausbeutung oder
Misshandlung, der Folter oder einer anderen Form grausamer, un-menschlicher
oder erniedrigender Behandlung oder Strafe oder aber bewaffneter Konflikte
geworden ist. Die Genesung und Wiedereingliederung müssen in einer Umgebung
stattfinden, die der Gesundheit, der Selbstachtung und der Würde des Kindes
förderlich ist.
Artikel 40 [Behandlung des Kindes in Strafrecht und Strafverfahren]
(1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht jedes Kindes an,
das der Verletzung der Strafgesetze verdächtigt, beschuldigt oder überführt
wird, in einer Weise behandelt zu werden, die das Gefühl des Kindes für die
eigene Würde und den eigenen Wert fördert, seine Achtung vor den
Menschenrechten und Grundfreiheiten anderer stärkt und das Alter des Kindes
sowie die Notwendigkeit berücksichtigt, seine soziale Wiedereingliederung sowie
die Übernahme einer konstruktiven Rolle in der Gesellschaft durch das Kind zu
fördern.
(2) Zu diesem Zweck stellen die Vertragsstaaten unter
Berücksichtigung der einschlägigen Bestimmungen internationaler Übereinkünfte
insbesondere sicher,
a) dass kein Kind wegen Handlungen oder Unterlassungen, die
zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem Recht oder Völkerrecht nicht
verboten waren, der Verletzung der Strafgesetze verdächtigt, beschuldigt oder
überführt wird;
b) dass jedes Kind, das einer Verletzung der Strafgesetze
verdächtigt oder beschuldigt wird, Anspruch auf folgende Mindestgarantien hat:
I) bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld als unschuldig zu
gelten,
II) unverzüglich und unmittelbar über die gegen das Kind erhobenen
Beschuldigungen
III) unterrichtet zu werden, gegebenenfalls durch seine
Eltern oder seinen Vormund, und einen rechtskundigen oder anderen geeigneten
Beistand zur Vorbereitung und Wahrnehmung seiner Verteidigung zu erhalten,
IV) seine Sache unverzüglich durch eine zuständige Behörde
oder ein zuständiges Gericht, die unabhängig und unparteiisch sind, in einem
fairen Verfahren entsprechend dem Gesetz entscheiden zu lassen, und zwar in
Anwesenheit eines rechtskundigen Oder anderen geeigneten Beistands sowie -
sofern dies nicht insbesondere in Anbetracht des Alters oder der Lage des
Kindes als seinem Wohl widersprechend angesehen wird -in Anwesenheit seiner
Eltern oder seines Vormunds,
V) nicht gezwungen zu werden, als Zeuge auszusagen oder sich
schuldig zu bekennen, sowie die Belastungszeugen zu befragen oder befragen zu
lassen und das Erscheinen und die Vernehmung der Entlastungszeugen unter
gleichen Bedingungen zu erwirken,
VI) wenn es einer Verletzung der Strafgesetze überführt ist,
diese Entscheidung und alle als Folge davon verhängten Maßnahmen. durch eine
zuständige übergeordnete Behörde Oder ein zuständiges höheres Gericht, die
unabhängig und unparteiisch sind, entsprechend dem Gesetz nachprüfen zu lassen,
VII) die unentgeltliche Hinzuziehung eines Dolmetschers zu
verlangen, wenn das Kind die Verhandlungssprache nicht versteht oder spricht,
VIII) sein Privatleben in allen Verfahrensabschnitten voll
geachtet zu sehen.
(3) Die Vertragsstaaten bemühen sich, den Erlass von Gesetzen
sowie die Schaffung von Verfahren, Behörden und Einrichtungen zu fördern, die
besonders für Kinder, die einer Verletzung der Strafgesetze verdächtigt,
beschuldigt oder überführt werden, gelten oder zuständig sind; insbesondere
a) legen sie ein Mindestalter fest, das ein Kind erreicht
haben muss, um als strafmündig angesehen zu werden,
b) b) treffen sie, soweit dies angemessen und wünschenswert
ist, Maßnahmen, um den Fall ohne ein gerichtliches Verfahren zu regeln, wobei
jedoch die Menschenrechte und die Rechtsgarantien uneingeschränkt beachtet
werden müssen.
(4) Um sicherzustellen, dass Kinder in einer Weise behandelt
werden, die ihrem Wohl dienlich ist und ihren Umständen sowie der Straftat
entspricht, muss eine Vielzahl von Vorkehrungen zur Verfügung stehen, wie
Anordnungen über Betreuung, Anleitung und Aufsicht, wie Beratung, Entlassung
auf Bewährung, Aufnahme in eine Pflegefamilie, Bildungs- und
Berufsbildungsprogramme und andere Alternativen zur Heimerziehung.
Artikel 41 [Weitergehende inländische Bestimmungen]
Dieses Übereinkommen lässt zur Verwirklichung der Rechte des Kindes besser
geeignete Bestimmungen unberührt, die enthalten sind
(1) im Recht eines Vertragsstaats oder
(2) in dem für diesen Staat geltenden Völkerrecht.
TEIL II
(UMFASST DIE ARTIKEL 42 BIS 45)
Artikel 42 [Verpflichtung zur Bekanntmachung]
Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die Grundsätze und Bestimmungen dieses
Übereinkommens durch geeignete und wirksame Maßnahmen bei Erwachsenen und auch
bei Kindern allgemein bekannt zu machen.
Artikel 43 [Einsetzung eines Ausschusses für die Rechte des Kindes]
(1) Zur Prüfung der Fortschritte, welche die Vertragsstaaten
bei der Erfüllung der in diesem Übereinkommen eingegangenen Verpflichtungen
gemacht haben, wird ein Ausschuss für die Rechte des Kindes eingesetzt, der die
nachstehend festgelegten Aufgaben wahrnimmt.
(2) Der Ausschuss besteht aus zehn Sachverständigen von hohem
sittlichen Ansehen und anerkannter Sachkenntnis auf dem von diesem
Übereinkommen erfassten Gebiet. Die Mitglieder des Ausschusses werden von den
Vertagsstaaten unter ihren Staatsangehörigen ausgewählt und sind in
persönlicher Eigenschaft tätig, wobei auf eine gerechte geographische
Verteilung zu achten ist sowie die hauptsächlichen Rechtssysteme zu
berücksichtigen sind.
(3) Die Mitglieder des Ausschusses werden in geheimer Wahl
aus einer Liste von Personen gewählt, die von den Vertragsstaaten vorgeschlagen
worden sind. Jeder Vertragsstaat kann einen seiner eigenen Staatsangehörigen
vorschlagen.
(4) Die Wahl des Ausschusses findet zum ersten Mal spätestens
sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens und danach alle zwei
Jahre statt. Spätestens vier Monate vor jeder Wahl fordert der Generalsekretär
der Vereinten Nationen die Vertragsstaaten schriftlich auf, ihre Vorschläge
innerhalb von zwei Monaten einzureichen. Der Generalsekretär fertigt sodann
eine alphabetische Liste aller auf diese Weise vorgeschlagenen Personen an
unter Angabe der Vertragsstaaten, die sie vorgeschlagen haben, und übermittelt
sie den Vertragsstaaten.
(5) Die Wahlen finden auf vom Generalsekretär am Sitz der
Vereinten Nationen einberufenen Tagungen der Vertragsstaaten statt. Auf diesen
Tagungen, die beschlussfähig sind, wenn zwei Drittel der Vertragsstaaten
vertreten sind, gelten die Kandidaten als in den Ausschuss gewählt, welche die
höchste Stimmenzahl und die absolute Stimmenmehrheit der anwesenden und
abstimmenden Vertreter der Vertragsstaaten auf sich vereinigen.
(6) Die Ausschussmitglieder werden für vier Jahre gewählt.
Auf erneuten Vorschlag können sie wieder gewählt werden. Die Amtszeit von fünf
der bei der ersten Wahl gewählten Mitglieder läuft nach zwei Jahren ab;
unmittelbar nach der ersten Wahl werden die Namen dieser fünf Mitglieder vom
Vorsitzenden der Tagung durch das Los bestimmt.
(7) Wenn ein Ausschussmitglied stirbt oder zurücktritt oder
erklärt, dass es aus anderen Gründen die Aufgaben des Ausschusses nicht mehr
wahrnehmen kann, ernennt der Vertragsstaat, der das Mitglied vorgeschlagen hat,
für die verbleibende Amtszeit mit Zustimmung des Ausschusses einen anderen
unter seinen Staatsangehörigen ausgewählten Sachverständigen.
(8) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
(9) Der Ausschuss wählt seinen Vorstand für zwei Jahre.
(10) Die Tagungen des Ausschusses finden in der Regel am Sitz
der Vereinten Nationen oder an einem anderen vom Ausschuss bestimmten
geeigneten Ort statt. Der Ausschuss tritt in der Regel einmal jährlich
zusammen. Die Dauer der Ausschusstagungen wird auf einer Tagung der
Vertragsstaaten mit Zustimmung der Generalversammlung festgelegt und wenn nötig
geändert.
(11) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen stellt dem
Ausschuss das Personal und die Einrichtungen zur Verfügung, die dieser zur
wirksamen Wahrnehmung seiner Aufgaben nach diesem Übereinkommen benötigt.
(12) Die Mitglieder des nach diesem Übereinkommen
eingesetzten Ausschusses erhalten mit Zustimmung der Generalversammlung Bezüge
aus Mitteln der Vereinten Nationen zu den von der Generalversammlung' zu
beschließenden Bedingungen.
Artikel 44 [Berichtspflicht]
(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, dem Ausschuss über
den Generalsekretär der Vereinten Nationen Berichte über die Maßnahmen, die sie
zur Verwirklichung der in diesem Übereinkommen anerkannten Rechte getroffen
haben, und über die dabei erzielten Fortschritte vorzulegen, und zwar:
a) innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des
Übereinkommens für den betreffenden Vertragsstaat,
b) danach alle fünf Jahre.
(2) In den nach diesem Artikel erstatteten Berichten ist auf
etwa bestehende Umstände und Schwierigkeiten hinzuweisen, welche die
Vertragsstaaten daran hindern, die in diesem Übereinkommen vorgesehenen
Verpflichtungen voll zu erfüllen. Die Berichte müssen auch ausreichende Angaben
enthalten, die dem Ausschuss ein umfassendes Bild von der Durchführung des
Übereinkommens in dem betreffenden Land vermitteln.
(3) Ein Vertragsstaat, der dem Ausschuss einen ersten
umfassenden Bericht vorgelegt hat, braucht in seinen nach Absatz 1 Buchstabe b
vorgelegten späteren Berichten die früher mitgeteilten grundlegenden Angaben
nicht zu wiederholen.
(4) Der Ausschuss kann die Vertragsstaaten um weitere Angaben
über die Durchführung des Übereinkommens ersuchen.
(5) Der Ausschuss legt der Generalversammlung über den
Wirtschafts- und Sozialrat alle zwei Jahre einen Tätigkeitsbericht vor.
(6) Die Vertragsstaaten sorgen für eine weite Verbreitung
ihrer Berichte im eigenen Land.
Artikel 45 [Mitwirkung anderer Organe der Vereinten Nationen]
Um die wirksame Durchführung dieses Übereinkommens und die internationale
Zusammenarbeit auf dem von dem Übereinkommen erfassten Gebiet zu fördern;
(1) haben die Sonderorganisationen, das Kinderhilfswerk. der
Vereinten Nationen und andere Organe der Vereinten Nationen das Recht, bei der
Erörterung der Durchführung derjenigen Bestimmungen des Übereinkommens
vertreten zu sein, die in ihren Aufgabenbereich fallen. Der Ausschuss kann,
wenn er dies für angebracht hält, die Sonder-Organisationen, das
Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen und andere zuständige Stellen einladen,
sachkundige Stellungnahmen zur Durchführung des Übereinkommens auf Gebieten
abzugeben, die in ihren jeweiligen Aufgabenbereich fallen. Der Ausschuss kann
die Sonderorganisationen, das Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen und andere
Organe der Vereinten Nationen einladen, ihm Berichte über die Durchführung des
Übereinkommens auf Gebieten vorzulegen, die in ihren Tätigkeitsbereich fallen;
(2) übermittelt der Ausschuss, wenn er dies für angebracht
hält, den Sonderorganisationen, dem Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen und
anderen zuständigen Stellen. Berichte der Vertragsstaaten, die ein Ersuchen um
fachliche Beratung oder Unterstützung oder einen Hinweis enthalten, dass ein
diesbezügliches Bedürfnis besteht; etwaige Bemerkungen und Vorschläge des
Ausschusses zu diesen Ersuchen oder Hinweisen werden beigefügt;
(3) kann der Ausschuss der Generalversammlung empfehlen, den
Generalsekretär zu ersuchen, für den Ausschuss Untersuchungen über Fragen im
Zusammenhang mit den Rechten des Kindes durchzuführen;
(4) kann der Ausschuss aufgrund der Angaben, die er nach den
Artikeln 44 und 45 erhalten hat, Vorschläge und allgemeine Empfehlungen
unterbreiten. Diese Vorschläge und allgemeinen Empfehlungen werden den
betroffenen Vertragsstaaten übermittelt und der Generalversammlung zusammen mit
etwaigen Bemerkungen der Vertragsstaaten vorgelegt.
TEIL III
(UMFASST DIE ARTIKEL 46 BIS 54)
Artikel 46 [Unterzeichnung]
Dieses Übereinkommen liegt für alle Staaten zur Unterzeichnung auf.
Artikel 47 [Ratifikation]
Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden
beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
Artikel 48 [Beitritt]
Dieses Übereinkommen steht allen Staaten zum Beitritt offen. Die
Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen
hinterlegt.
Artikel 49 [Inkrafttreten]
(1) Dieses Übereinkommen tritt am dreißigsten Tag nach
Hinterlegung der zwanzigsten Ratifikations- und Beitrittsurkunde beim
Generalsekretär der Vereinten Nationen in Kraft.
(2) Für jeden Staat, der nach Hinterlegung der zwanzigsten
Ratifikations- und Beitrittsurkunde dieses Übereinkommen ratifiziert oder ihm
beitritt, tritt es am dreißigsten Tag nach Hinterlegung seiner eigenen
Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
Artikel 50 [Änderungen]
(1) Jeder Vertragsstaat kann eine Änderung vorschlagen und
sie beim Generalsekretär der Vereinten Nationen einreichen. Der Generalsekretär
übermittelt sodann den Änderungsvorschlag den Vertragsstaaten mit der
Aufforderung, ihm mitzuteilen, ob sie eine Konferenz der Vertragsstaaten zur
Beratung und Abstimmung über den Vorschlag befürworten. Befürwortet, innerhalb
von vier Monaten nach dem Datum der Übermittlung wenigstens ein Drittel der
Vertragsstaaten eine solche Konferenz, so beruft der Generalsekretär die
Konferenz unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen ein. Jede Änderung,
die von der Mehrheit der auf der Konferenz anwesenden und abstimmenden
Vertragsstaaten angenommen wird, wird der Generalversammlung zur Billigung
vorgelegt.
(2) Eine nach Absatz 1 angenommene Änderung tritt in Kraft, wenn
sie von der Generalversammlung der Vereinten Nationen gebilligt und von einer
Zweidrittelmehrheit der Vertragsstaaten angenommen worden ist
(3) Tritt eine Änderung in Kraft so ist sie für die
Vertragsstaaten die sie angenommen haben, verbindlich, während für die anderen
Vertragsstaaten weiterhin die Bestimmungen dieses Übereinkommens und alle
früher von ihnen angenommenen Änderungen gelten.
Artikel 51 [Vorbehalte]
(1) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen nimmt den
Wortlaut von Vorbehalten, die ein Staat bei der Ratifikation oder beim Beitritt
anbringt, entgegen und leitet ihn allen Staaten zu
(2) Vorbehalte, die mit Ziel und Zweck dieses Übereinkommens
unvereinbar sind, sind nicht zulässig.
(3) Vorbehalte können jederzeit durch eine an den
Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete diesbezügliche Notifikation
zurückgenommen werden; dieser setzt alle Staaten davon in Kenntnis. Die
Notifikation wird mit dem Tag ihres Eingangs beim Generalsekretär wirksam.
Artikel 52 [Kündigung]
Ein Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär
der Vereinten Nationen gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. Die
Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär
wirksam.
Artikel 53 [Verwahrung]
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird zum Verwahrer dieses
Übereinkommens bestimmt.
Artikel 54 [Urschrift, verbindlicher Wortlaut]
Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen arabischer, chinesischer,
englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten, von ihren Regierungen hierzu
gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterschrieben.